Um menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden, gehören zu den grundsätzlichen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes folgende Punkte:
- die Einrichtung eines Risikomanagement
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
- die Dokumentation und Berichterstattung