Regeln für Finanzanlagenvermittler
Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermitteln möchte, muss seit dem 1. Januar 2013 die Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen. Sie wird in drei Teilbereiche (offene Fonds, geschlossene Fonds und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz) unterteilt. Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Für den Erhalt einer Erlaubnis müssen Voraussetzungen erfüllt werden. Alle Finanzanlagenvermittler - auch Angestellte - müssen sich zudem in ein Online-Register eintragen lassen. In Nordrhein-Westfalen sind für die Erlaubniserteilung und Registrierung sowie für die Sachkundeprüfung die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Eine gegebenenfalls erforderliche Sachkundeprüfung zum/zur „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ wird seitens der IHK Dortmund durchgeführt werden.
Abschlussvermittlung verboten
Am 19. Juli 2014 ist das "Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes" in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde auch der Erlaubnistatbestand für die Finanzanlagenvermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO neu gefasst.
Künftig deckt die gewerberechtliche Erlaubnis nur noch die dann dort beschriebene Anlageberatung und Anlagevermittlung ab. Für eine Abschlussvermittlung ist dagegen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich.
Eine Abschlussvermittlung erfolgt, wenn der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Bei der von den meisten Vermittlern betriebenen Anlageberatung und -Vermittlung werden dagegen "nur" die Aufträge von Kunden entgegengenommen und weitervermittelt. In diesen Fällen sind Vermittler nicht von dieser Neuregelung betroffen.
Zur Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die BaFin das Merkblatt "Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung" erstellt. Sofern Abschlussvermittlung betrieben wird, sollte umgehend eine Erlaubnis nach § 32 KWG beantragt werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Abschlussvermittlung betreibt, kann sich strafbar machen. Der Gesetzgeber hat für die Änderung der erlaubten Tätigkeiten nach § 34f GewO auch keine Übergangsbestimmungen im Gesetz vorgesehen.
Finanzanlagenvermittler müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der IHK bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.