Mitgliedschaft und Beitrag (FAQ)

Auf dieser Seite beantworten wir die häufigsten Fragen zu den Themen IHK-Mitgliedschaft  und Beitrag.


Inhaltsverzeichnis

1. WIE ENTSTEHT DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR IHK?

2. WIE FINANZIERT SICH DIE IHK?

3. WER IST VOM IHK-BEITRAG BEFREIT?

4. WIE WIRD DER IHK-BEITRAG BERECHNET?

5. WIE WERDEN GEMISCHTGEWERBLICHE (Handel + Handwerk) BETRIEBE VERANLAGT?

6. GELTEN FÜR INHABER VON APOTHEKEN, ANGEHÖRIGE VON FREIEN BERUFEN, LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT SONDERREGELN?

7. SIND IHK-BEITRÄGE STEUERLICH ABZUGSFÄHIG?

8. WANN ENDEN DIE IHK-ZUGEHÖRIGKEIT UND DIE BEITRAGSPFLICHT?

9. WAS LEISTET DIE IHK FÜR MEINEN BEITRAG?



1. WIE ENTSTEHT DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR IHK? 

Mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird jedes Unternehmen nach dem IHK-Gesetz automatisch IHK-Mitglied, gleichgültig ob es sich um ein großes Unternehmen oder eine unselbstständige Betriebsstätte handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Nur reine Handwerksbetriebe sind ausgenommen.

Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Die Gewerbeämter und Amtsgerichte informieren die zuständige IHK über die Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung im Handelsregister.

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2. WIE FINANZIERT SICH DIE IHK?

Die IHKs werden ausschließlich von der Wirtschaft getragen. Dem liegt ein Beitragsmodell zugrunde, das es der IHK ermöglicht, ihre Leistungen zu finanzieren. Die IHK-Beiträge und der Wirtschaftsplan werden jährlich von den gewählten Unternehmen in der IHK-Vollversammlung festgelegt. Den aktuellen Wirtschaftsplan finden Sie rechts im Downloadbereich. Die Beitragspflicht besteht, solange ein Unternehmen der IHK angehört. Dies hängt vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk ab.

Der IHK-Beitrag ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK-Leistungen zu zahlen.

Unternehmen, die in mehreren IHK-Bezirken vertreten sind, sind jeweils auch dort als IHK-Mitglied beitragspflichtig.

Für ein im Handelsregister eingetragens Unternehmen besteht immer eine Beitragspflicht,  auch dann, wenn keine oder nur geringe Umsätze oder Gewinne erzielt werden, keine Mitarbeiter / Auszubildende beschäftigt werden, die gewerbliche Tätigkeit ruht oder sich das Unternehmen in Liquidation (Auflösung) oder Insolvenz befindet.  

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3. WER IST VOM IHK-BEITRAG BEFREIT?

Seit dem 1. Januar 1999 sind diejenigen Gewerbetreibenden vom IHK-Beitrag befreit, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb (voraussichtlich) 5.200 € jährlich nicht übersteigt.

Darüber hinaus sind Existenzgründer, soweit sie

  • natürliche Personen sind (nicht GbRs),
  • ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angemeldet haben,
  • nicht im Handelsregister eingetragen sind und
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als zehn Prozent beteiligt waren,

für das Kalenderjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und Umlage) sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € jährlich nicht übersteigt.  

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4. WIE WIRD DER IHK-BEITRAG BERECHNET?

Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Bemessungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgelegte Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb. Solange die Bemessungsgrundlage für das laufende Kalenderjahr noch nicht vorliegt, erfolgt die Heranziehung zum IHK-Beitrag zunächst im Wege der vorläufigen Veranlagung auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden oder vom IHK-Mitglied mitgeteilten Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb. Sobald der IHK der vom Finanzamt festgesetzte Gewinn/ Gewerbeertrag zugegangen ist, erfolgt die Abrechnung für das jeweilige Kalenderjahr. Hierbei kann es zu Beitragsnachzahlungen, aber auch zu Erstattungen kommen.

GRUNDBEITRAG

Der jährliche Grundbeitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens in vier Stufen gestaffelt:

  • 40 € für IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach der Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 € bis 19.000 €.
  • 80 € für IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 19.000 € bis 28.500 €. 
  • 140 € für alle IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 38.000 €
  • 240 € für alle IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 38.000 €.

Darüber hinaus gibt es für Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz ab 50 Mio. € weitere gestaffelte Grundbeiträge die zwischen 1.500 € und 25.000 € liegen.

Bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich satzungsgemäß in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.

UMLAGE

Die jährliche Umlage beträgt aktuell 0,20 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein gesetzlicher Freibetrag von 15.340 € zugrunde gelegt.

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5. WIE WERDEN GEMISCHTGEWERBLICHE (Handel + Handwerk) BETRIEBE VERANLAGT?

Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht handwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nicht handwerklichen Teil der IHK an. Sie entrichten aber nur dann einen Beitrag an die IHK, wenn sie einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb unterhalten und der nicht handwerkliche Umsatz     130.000 € jährlich übersteigt.

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6. GELTEN FÜR INHABER VON APOTHEKEN, ANGEHÖRIGE VON FREIEN BERUFEN, LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT SONDERREGELN?

Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Für Inhaber einer Apotheke bemessen sich der Grundbeitrag und die Umlage nach einem Viertel ihres Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb.

IHK-Mitglieder, die gleichzeitig einer oder mehreren Kammern der freien Berufe oder der Landwirtschaftskammer angehören, werden – bei Nachweis der anderen Mitgliedschaft(en) – nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb zum IHK-Beitrag veranlagt.

Diese Vergünstigung bei Landwirten findet keine Anwendung auf Gewerbebetriebe, die selbständig neben der Land- oder Forstwirtschaft betrieben werden. (Beispiel: Stromerzeugung / Ferienbauernhof)

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7. SIND IHK-BEITRÄGE STEUERLICH ABZUGSFÄHIG?

Die IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

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8. WANN ENDEN DIE IHK-ZUGEHÖRIGKEIT UND DIE BEITRAGSPFLICHT?

Die IHK-Zugehörigkeit endet mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, die mit der vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden kann. Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit entstanden hat.

Die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht einer Kapitalgesellschaft endet erst, wenn die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögen mehr verfügt oder wenn sie im Handelsregister gelöscht worden ist.

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9. WAS LEISTET DIE IHK FÜR MEINEN BEITRAG?

Ihre IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Wirtschaft ihrer Region zu fördern und den Mitgliedsfirmen einen umfangreichen Service zu bieten. So handelt sie als direkter Berater, sachkundiger Makler und aktiver Moderator in lokalen, regionalen und überregionalen Fragen, Einrichtungen und politischen Gremien. Sie setzt sich zum Beispiel dafür ein, dass Gewerbegebiete ausgewiesen und bessere Verkehrsanbindungen erreicht werden, dass die wettbewerblichen Spielregeln stimmen und die wirtschaftlichen Belange in Gesetzesvorhaben, in der Bauleitplanung und in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus bestellt sie Sachverständige, stellt Ursprungszeugnisse und Carnets aus, prüft die Sachkunde in Handel und Verkehr, schlägt Handels- und Finanzrichter vor, betreut Ausbilder und Auszubildende, organisiert die Zwischen-, Abschluss- und Weiterbildungsprüfungen und berät in Weiterbildungsfragen.

Es stehen Ihnen bei Ihrer IHK qualifizierte Fachleute zur Verfügung. Sollten wir im Einzelfall nicht direkt helfen können, werden wir Ihnen zumindest einen Weg aufzeigen, wie Sie in der Sie interessierenden Angelegenheit weiterkommen können.

Viele wichtige Informationen für Gewerbetreibende stehen in der monatlich erscheinenden IHK-Zeitschrift „Wirtschaft Hellweg-Sauerland“, die Sie als Mitglied kostenlos, sofern Sie sie noch nicht zugestellt bekommen, erhalten können.

Weitere wichtige Informationen finden Sie in unserem Internetangebot.

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