Lieferkettengesetz

Welche Unternehmen sind betroffen?


- Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern

- Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern

- Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden


Unternehmen werden verpflichtet, Risiken zu ermitteln, analysieren ung zu dokumentieren. Das gilt nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern auch für das Handeln von Vertragspartnern (unmittelbare und mittelbare Zulieferer)

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette - von der Gewinnung von Rohstoffen bis zur Lieferung an den Endkunden. Die Unternehmen werden verpflichtet, die Einhaltung von Menschenrechten über die gesamte Lieferkette hinweg genauer zu überwachen.  Außerdem müssen sie sicherstellen, dass Zulieferer Umweltvorgaben befolgen.


Ziel ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte entlang der weltweiten Lieferkette zu verbessern und insbesondere Kinder- und Zwangsarbeit zu verhindern. Auch die Umwelt spielt hier eine große Rolle, wenn die Lieferketten zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. durch gefährliche Stoffe oder vergiftetes Wasser).

Die Anforderungen an die Unternehmen sind abgestuft nach:

1. eigener Geschäftsbereich

2. unmittelbarer Zulieferer

3. mittelbarer Zulieferer


und nach:


- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit

- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung

- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung

- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens

Jens Bürger
B.A.

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