Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken

Bundestag und Bundesrat beschließen Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor

Mit dem Änderungsgesetz soll der Einsatz von Gas im Stromsektor begrenzt werden. Befristet sollen dazu Erzeugungskapazitäten im Bereich Kohle und Öl reaktiviert oder länger betrieben werden. Dazu werden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) geändert. Zudem sollen umweltrechtliche Erleichterungen für den Brennstoffumstieg geschaffen werden. Dafür wird jedoch noch eine Verordnung notwendig.  

Zu den geplanten Änderungen am EnWG und EnSiG haben die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag eingebracht.

Möglich werden direkt folgende umweltrechtliche Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz (neu § 31a-d BImSchG) :

  1. Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können Ausnahmen für Mittelgroße (1-50 MW) und Großfeuerungsanlagen (>50 MW) von Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu 6 Monaten zulassen. 
  2. Andere Emissionen (§ 31c-d): Von weiteren Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

In der Begründung konkretisieren die Regierungsfraktionen das Vorgehen von Betreibern und Behörden: Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Betreibers notwendig. Dieser muss jedoch keinen Genehmigungsantrag sein, sondern ist unter "erleichterten Voraussetzungen möglich." Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxid bzw. die Anforderung des Betriebs einer Abgasreinigungsanlage nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann.

Soweit eine Umrüstung von Erdgas auf Mineralöl erfolgt und hierfür Unterlagen aus früheren Betriebsweisen vorliegen sollten, ist es ausreichend, wenn diese vorgelegt werden und der Anlagenbetreiber nachvollziehbar erläutert, ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können. Soweit ein neuer Brenner eingebaut wird, genügt es in der Regel, wenn Herstellerangaben zu den zu erreichbaren Emissionswerten übermittelt werden. Soweit Kohle als Einsatzbrennstoff verwendet wird, genügt der Nachweis, dass ein geänderter Einkauf erfolgen muss und welche Emissionswerte hieraus resultieren.

"Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31 d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.

Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, sind "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."

Von den Ausnahmen sind nur die in den jeweiligen BImSch-Verordnungen (13. oder 44. BIMSchV) festgelegten Grenzwerte erfasst. Weitere Ausnahmen oder Abweichungen kann das BMWK in einer Verordnung festlegen. Darin sollen Abweichungen vom BImSchG, der 13., 17. und 44. BImSchV, der TA Lärm und TA Luft, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Rohrfernleitungsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt werden. Sie sollen u. a. schon beim Vorliegen der Frühwarnstufe gelten. Die Rechtsverordnung kann allerdings nur für eine Geltungsdauer von 6 Monaten erlassen und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

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