Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)
Mit der neuen Verpackungsverordnung der EU (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) steht ein bedeutender Umbruch im europäischen Verpackungsrecht bevor. Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung als teil des „European Green Deals“ verabschiedet. Unter Einbezug der Übergangsfrist gilt die Verordnung demnach erstmalig ab dem 12. August 2026. Ziel ist es, Verpackungsmüll drastisch zu reduzieren, Recycling zu fördern und letztlich endlich europäische harmonisierte Standards im Bereich Verpackungen einzuführen.
Die neue Verordnung richtet sich an folgende Akteure:
Akteure
Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein
verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem
EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst:
• Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im
Herkunftsland.
• Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
• Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
• Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die
Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder
verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der
Erzeuger und Importeur.
Im Folgenden finden Sie eine kurze tabellarische Auflistung aller Änderungen und wer betroffen ist. Alle Akteure in Klammern () sind indirekt betroffen.
Eine ausführliche Liste mit weiteren Erläuterungen finden Sie auf der rechten Seite.
Änderung |
Start |
Betroffene Akteure |
Rollen | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, Händler, Marktplätze, |
Stoffbeschränkung | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Recyclingfähigkeit | Ab 2030 | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Mindestrezyklatanteile | Ab 2030 | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Biobasierte Kunststoffe | Ab 2028 | Hersteller, (Erzeuger), (Händler) |
Kompostierbarkeit | Ab 2027 | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Minimierung | Ab 2030 | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Wiederverwendung / Wiederbefüllung | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, Händler |
Kennzeichnungspflichten | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Informations-, Hinweis-, Meldepflichten | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, Händler, |
Formate / Mogelpackungen | Ab 2030 | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Konformitätsbewertung | Ab Geltungsbeginn | Hersteller, Erzeuger, (Händler) |
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) | Ab 2027 | Hersteller, (Erzeuger), (Händler) |
Reduzierung von Verpackungsabfällen | Ab 2030 | Hersteller (Händler) |
Pfand- und Rücknahmesysteme | Ab 2029 | Hersteller |
Recyclingziele | Ab 2026 | Hersteller, Erzeuger |