Inhaltsübersicht
- Bundesweite Corona-ArbeitsschutzVO läuft vorzeitig aus
- Test- und Quarantäneverordnungen des Landes NRW (Beschäftigtentestung mit Testbescheinigung, Regelung der Isolierung)
- Erwerb der Fachkunde/Schulungen/Unterweisung für Test-Zertifikate
- Bezugsquellen und Übersicht über zugelassenen Tests
Die bundesweite SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben
Stand 26.01.2023 9:00 Uhr
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts am 25. Januar die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Ursprünglich sollte die Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 gelten.
Test- und Quarantäneverordnungen des Landes NRW (Beschäftigtentestung mit Testbescheinigung)
Stand: 26.01.2023 9:00 Uhr
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 23. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023
Anlage 1 Anforderungen an Teststellen
Anlage 2 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus für Beschäftigte
Ausfüllbare Testbescheinigung nur noch nach Registrierung herunterladbar!
Online-Registrierung für Unternehmen, die ihr Vorhaben beim regionalen Gesundheitsamt anzeigen
Möglich ist, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.
Unverändert gilt: Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.
FAQ des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weiter rechtliche Regelungen NRW: https://www.land.nrw/corona
Weitere bundesweite rechtliche Regelung: Coronavirus-Testverordnung
Erwerb der Fachkunde/Unterweisung/Schulungen für Test-Zertifikate
Stand: 08.12.2021
Arbeitgeber können zusätzlich das negative Ergebnis (Testnachweis, Test-Zertifikat) eines unter ihrer Aufsicht durchgeführten Selbsttests von Beschäftigten bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass
- sie hierfür registriert und
- die Tests durch einen beauftragten Leistungserbringer oder eigenes fachkundiges oder geschultes oder unterwiesenes Personal erfolgen.
Die Registrierung ist über den folgenden Link bei dem zuständigen Kreisgesundheitsamt erforderlich:
Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
In jüngerer Vergangenheit wurden von IHKs, DEKRA und verschiedenen Hilfsorganisationen Online-Schulungen dazu angeboten, über die eine Teilnahme-Bescheinigung ausgestellt wurde. Aus Kapazitäts- und Personalgründen wurde dieses Angebot von allen Organisationen massiv zurückgefahren.
Gleichwohl besteht hierfür weiter eine Nachfrage. Arbeitgeber, die sich auch jetzt noch für beaufsichtigte Selbsttests registrieren lassen wollen, können ihre mit der Testierung beauftragten Mitarbeiter aber auch in anderer Weise unterweisen. Vorgabe dazu ist ausschließlich, dass den Mitarbeitern durch eine Unterweisung vermittelt wird, wie und unter welchen Rahmenbedingungen die Tests durchzuführen sind und wie das Ergebnis erkannt und bewertet wird. Da der Arbeitgeber in der Regel nicht selbst sachkundig ist, kann er sich bei der Unterweisung u.a. eines qualifizierten Videos bedienen. Dazu eignen sich nach Ansicht der IHK Arnsberg die folgenden Video-Anleitungen bei Youtube:
Corona Schnelltest Schulung - YouTube (Video von Dr. Andreas Pötzl im Auftrag des Landkreises Hof/Bayern)
Corona-Schnelltests: Wir zeigen Ihnen, wie der Abstrich zuhause funktioniert - YouTube
Nasaler Corona Schnelltest: Anleitung zur richtigen Anwendung und Auswertung des Tests | COVID-19 - YouTube
Die Teilnahme eines Mitarbeiters an einer dieser Video-Schulungen sollte das Unternehmen intern dokumentieren. Hierfür haben wir ein Muster (Word-Dokument) zu Ihrer Verwendung und individuellen Anpassung entworfen.
Diese Information haben wir mit vorheriger Zustimmung des Gesundheitsamtes des Hochsauerlandkreises erstellt.
Bezugsquellen und Übersicht über zugelassenen Tests
IHK ecofinder: bundesweite Datenbank, die jetzt auch medizinische Schutzausrüstungen und Schnelltests vermittelt.
Protect[X]: Wegweiser für Desinfektionsmaterialien, Schutzausrüstung und Testverfahren gegen Corona in NRW. Auf PROTECT[X] finden Sie Produzenten, Händler und sonstige Unternehmen, die Sie mit entsprechenden Produkten beliefern können.
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel mit Verweis auf EU-Datenbank
Diese Informationen wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt die IHK Arnsberg keine Gewähr für deren Richtigkeit. Zudem können sich Aussagen durch Änderung der rechtlichen Vorgaben sowie neue Erkenntnisse ändern.