International
Bekannter Versender in der Luftfracht
Unternehmen, die ihre Luftfracht als so genannter Bekannter Versender verschicken möchten, müssen sich seit spätestens März 2013 vom Luftfahrtbundesamt (LBA) zertifizieren lassen.
Bisher konnten Waren ohne weitere Sicherheitskontrollen per Luftfracht versendet werden, solange Betriebe als Bekannte Versender zuvor eine Sicherheitserklärung unterzeichnet hatten, mit der sie versichern, die geforderten Vorgaben zu erfüllen. Seit März 2013 müssen betroffene Unternehmen nun nachweisen, dass sie die Anforderungen, die an Bekannte Versender gestellt werden, tatsächlich erfüllen. Andernfalls muss die Luftfracht als "unsicher" gekennzeichnet verschickt werden und eine Sicherheitskontrolle durchlaufen. Dabei wird das Frachtstück entweder kostenpflichtig geröntgt oder aber, falls dies nicht möglich ist, aus- und wieder eingepackt. Letzteres kann dazu führen, dass die Ware nicht mehr verwendet werden kann, da Siegel zerstört wurden - etwa bei medizinischem Gerät - oder aber die Verpackung Schaden nimmt und nicht mehr den Qualitätsvorstellungen des Kunden genügt. In jedem Fall kann es durch die Sicherheitskontrollen zu Lieferverzögerungen kommen.
Unternehmen, die sich für die Zertifizierung als Bekannter Versender entscheiden, erhalten ausführliche Informationen bei der IHK oder beim Luftfahrtbundesamt. Grundsätzlich müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
Ab dem Zeitpunkt, an dem Waren im Betrieb als Luftfracht identifiziert werden, darf die Bearbeitung des Auftrages bis zum Abtransport durch einen so genannten Reglementierten Beauftragten nur noch durch geschultes Sicherheitspersonal erfolgen. Dafür sind spezielle, etwa vierstündige Sicherheitsschulungen für die betroffenen Mitarbeiter notwendig. Darüber hinaus müssen Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten und gegebenenfalls auch einen Stellvertreter benennen - beide müssen eine 35-stündige Schulung absolvieren.
Die Luftfracht selbst muss so verpackt und aufbewahrt werden, dass im Unternehmen keine Manipulation stattfinden kann: Die Ware muss - zum Beispiel mit spezieller Folie, Plomben oder Sicherheitsaufklebern - verpackt und bis zum Abtransport so gelagert werden, dass Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Das kann unter Umständen den Bau eines eigenen Sicherheitsraumes bedeuten. Der Abtransport darf schließlich nur von einem "sicheren", das heißt vom Luftfahrtbundesamt zugelassenen Transportunternehmen erfolgen. Sämtliche Prozesse, die ein Bekannter Versender erfüllen muss, müssen in einem Sicherheitsplan festgehalten werden.
Die Anmeldung zur Zertifizierung erfolgt beim Luftfahrtbundesamt, das die Umsetzung der Maßnahmen im Unternehmen überprüft und dieses schließlich als Bekannten Versender zulässt. Einmal jährlich müssen sich diese Betriebe im Anschluss einem Audit durch das LBA stellen. Unterstützung bei der Vorbereitung und der Umsetzung der Zertifizierung bieten verschiedene Beratungsunternehmen.