Seit dem 01.01.2011 gibt es ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag. Das heißt, wer selbstständig ist oder sich selbstständig macht, kann sich auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter pflichtversichern.
Voraussetzung Wer sich als Selbstständiger weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss dazu innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld oder eine andere "Entgeltersatzleistung" wie Übergangs-, Unterhalts- oder Insolvenzgeld bezogen haben.
Höhe der Beiträge
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2023 ist auf 2,6 % gestiegen. Auf Basis der Bezugsgröße (3.395 € West) errechnet sich für das Jahr 2023 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 88,27 €. Existenzgründerinnen und -gründer zahlen im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr aber nur die halben Beiträge von monatlich 44,14 € (West).
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Wird die Selbstständigkeit beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, können die Zeiten des Versicherungspflichtverhältnisses als Anwartschaft, begründend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit, berücksichtigt werden. Über die Zeiten des Versicherungspflichtverhältnisses erhalten Versicherte einen Nachweis von der für sie zuständigen Agentur für Arbeit. Tritt nach einer Zeit des Versicherungspflichtverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Beispiel: In Abhängigkeit von den Qualifikationsstufen errechnet sich die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes (Steuerklasse III/60 %, ohne Kind) für das Jahr 2023 (als Richtwert) wie folgt:
• Hoch-/Fachhochschule 1.778,10 €,
• Fachschule, Meister 1.534,20 €,
• Abgeschlossener Ausbildungsberuf 1.276,50 €,
• Keine Ausbildung 977,70€
Bitte beachten Sie: dass hier berechnete Arbeitslosengeld dient lediglich als Orientierungswert. Das Ergebnis ist daher rechtlich nicht bindend. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.Wenn Sie jedoch in den letzten beiden Jahren mindestens 150 Tage versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielt haben, dann wird nicht das fiktive Arbeitsentgelt, sondern das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen.
Antragstellung und Zahlungsweise
Der Antrag für das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ist bei der Agentur für Arbeit am (letzten) Wohnort zu stellen. Bitte geben Sie den Antragsvordruck innerhalb von drei Monaten ab. Der zu beachtende Rückgabetermin ist im Antragsvordruck vermerkt. Wird der Antrag nicht termingerecht eingereicht, wird das beantragte Versicherungspflichtverhältnis wegen fehlender Mitwirkung versagt. Geht der Antrag nach Ablauf der 3-Monatsfrist verspätet ein, kann erst ab diesem Zeitpunkt die Versicherung durchgeführt werden.Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag; die/der Versicherungspflichtige wird über die Zahlungsmodalitäten unterrichtet. Es besteht die Möglichkeit der monatlichen Beitragszahlung oder die Zahlung als Jahresbeitrag. Sofern Sie Ihre Zustimmung erteilen, kann der Beitrag auch mittels SEPA-Lastschriftmandat vom BA-Service-Haus eingezogen werden. Für diesen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mandatsrelevanz und Gläubiger-Identifikationsnummer von der Arbeitsagentur mitgeteilt.
Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Der Beitrag für die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist so rechtzeitig einzuzahlen, dass er am Fälligkeitstermin auf dem Konto der Bundesagentur für Arbeit eingeht. Der lfd. Beitrag ist jeweils am 1. des Monats fällig zur Zahlung. Mit der pünktlichen Zahlung des Beitrags können evtl. Nachteile im Versicherungsschutz (Wegfall der Versicherung) vermieden werden. Die/der Versicherte erhält bei Beendigung der Versicherung bzw. am Jahresende von der Agentur für Arbeit einen Nachweis über die gezahlten Beiträge (Beitragsnachweis). Der Beitragsnachweis ist im Falle der Arbeitslosigkeit dem Antrag auf Arbeitslosengeld beizufügen.
Noch Fragen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung für weitere Fragen geschaltet: 030 221911003.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Änderungen werden vorbehalten.Stand: 2023