Neue Erlaubnispflicht für Abschlussvermittlung
Recht und Steuern
Neue Erlaubnispflicht für Abschlussvermittlung
Will der Vermittler nicht nur Anlagevermittlung (§ 1 Absatz 1a KWG), sondern auch Abschlussvermittlung (§ 1 Absatz 1a Nummer 2 KGW) betreiben, so genügt künftig für diese Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO nicht mehr aus. Stattdessen unterliegt der Vermittler dann der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG.
Hintergrund: Anlagevermittlung bedeutet, dass der Vermittler eine Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer weiterleitet. Von Abschlussvermittlung spricht man hingegen dann, wenn der Gewerbetreibende in offener Stellvertretung des Anlegers eine eigene Willenserklärung abgibt, soweit sich diese auf Finanzanlagen bezieht. Bisher wurden von dem gewerberechtlich geprägten Begriff der Vermittlung beide Anlageformen erfasst.