Ärztliche Bescheinigung für junge Azubis
Für Auszubildende, die bis zum Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, fordert § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung, die nicht älter als 14 Monate ist. Der Untersuchungsberechtigungsschein mit Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie den dazugehörigen Erhebungsbögen für die Erst- und Nachuntersuchung ist bei den Städten und Gemeinden im IHK-Bezirk erhältlich und wird durch Vorlage eines gültigen Personalausweises des zu Untersuchenden ausgehändigt. Alternativ erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein auch ONLINE.
Die Untersuchung ist kostenfrei, der Arzt frei wählbar. Die Jugendlichen erhalten nach der Untersuchung die ärztliche Bescheinigung (siehe Muster), die mit dem Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis bei der IHK eingereicht werden muss. Andere Bescheinigungen von Ärzten können und werden auch nicht akzeptiert.