CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung - Normen und Richtlinien 


Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller oder der Importeur eines Produkts die Übereinstimmung (Konformität) mit den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, so wie sie innerhalb Europas gelten. Mit dieser Konzeption soll die technische Harmonisierung vorangetrieben werden und technische Handelshemmnisse abgebaut werden.
Eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung darf nur ausgestellt werden, wenn für diese Produkte eine Richtlinie besteht. Fragen Sie notfalls Ihren Kunden/Auftraggeber nach dieser Richtlinie. Nicht selten wird unberechtigterweise eine Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung angefordert. Diese darf dann nicht ausgestellt werden!

Wir haben für Sie direkt auf die entsprechenden Richtlinientexte innerhalb der Webseiten der Europäischen Kommission verlinkt. Hier stehen die "Spielregeln", die zu beachten sind.
Folgende Richtlinien und Verordnungen existieren, Änderungen und neue gültige Richtlinien werden von Zeit zu Zeit eingearbeitet:




Hinweis zu den Verlinkungen:
Der Zugriffsweg auf und die Strukturen der EU-Dokumente ändern sich regelmäßig. Sollten Sie über die folgenden von uns erstellten Links nicht zugreifen können, freuen wir uns über einen Hinweis von Ihnen, damit wir diese Links anpassen können.

Aufzüge

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

Bauprodukte

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

Hinweise:

Die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ist in Deutschland durch das Bauproduktegesetz vom 10.8.1992 umgesetzt. Neben der CE-Kennzeichnung wird ein Ü-Zeichen verlangt.  Diese nationale Sonderregelung ist allerdings  2013 ausgelaufen. Der Ersatz für die Richtlinie ist die oben verlinkte Verordnung, die nicht mehr in ein nationales Gesetze umgesetzt werden muss, sondern direkt gilt.
Nach den Vorschriften der EU-BauPVO obliegt es den Herstellern und den ihnen gleichgestellten Wirtschaftsakteuren wie Importeuren oder Händlern, die als Hersteller gelten, in eigener Verantwortung festzustellen, ob ihr Produkt in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO fällt und ob die Anforderungen an die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten erfüllt sind.

Als Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das/der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden, müssen CE-gekennzeichnet werden. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die eine Europäisch Technische Bewertung erteilt wurde.

Unterliegt das Bauprodukt einem Europäischen Bewertungsdokument, kann der Hersteller entscheiden, ob er auf dieser Basis eine Europäische Technische Bewertung erwirkt, auf deren Basis eine Leistungserklärung erstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt oder ob das Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung vertrieben wird. Bauprodukte die von einem Europäischen Bewertungsdokumenterfasst werden, für die aber keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, dürfen nicht CE-gekennzeichnet werden. Andererseits besteht aber auch keine Pflicht, eine Europäische Technische Bewertung zu erwirken

Druckgeräte

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt Text von Bedeutung für den EWR 

Elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

Energieeffizienz

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Text von Bedeutung für den EWR 

Europäische Medizinprodukteverordnung

Richtlinie (EU) 2017/745

Nationale Umsetzung:  
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 

Explosivstoffe für zivile Zwecke

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

Funkanlagen

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG Text von Bedeutung für den EWR 

Gasverbrauchseinrichtungen

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

Maschinenrichtlinie

Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) 

Messgeräte

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

Nichtselbsttätige Waagen

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt Text von Bedeutung für den EWR

Niederspannungsrichtlinie - Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt Text von Bedeutung für den EWR 

Schiffsausrüstungen

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

Sportboote

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR

Seilbahnen Personenverkehr

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 

Sicherheit von Spielzeug

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)

Weitere europäische Richtlinien, Änderungen und Entscheidungen können direkt über EUR-Lex dem Infodienst der Europäischen Union recherchiert werden. 
Normen spielen ebenfalls eine zentrale Rolle. Eine Zusammenstellung der europaweit harmonisierten Normen finden Sie auf den Webseiten der Europäischen Kommision.

Für individuelle Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Eine Gewähr über die Vollständigkeit und Tagesaktualität können wir hier nicht geben. Maßgeblich sind die amtlichen Blätter.