LINK: Klicken Sie hier, um diese Seite im interaktiven Modus anzuschauen.

NAVIGATION:

Seite 35: notwendigerweise zu einer höheren Netzbelastung und zusätzlichen Kosten führt. Auf der anderen Seite stel...

Vorherige SeiteBildansicht der Seite(Dieser Link öffnet sich in einem neuen Tab)Nächste Seite


INHALT:

notwendigerweise zu einer höheren Netzbelastung und zusätzlichen Kosten führt. Auf der anderen Seite stellt Deutschland selbst nicht genügend Netzkapazität für den europäischen Stromhandel zur Verfügung, da der Netzausbau weit unter den Anforderungen zurückbleibt. Durch Deutschlands zentrale geographische Position und seine Funktion als Transitland wird die Teilhabe aller am europäischen Strommarkt eingeschränkt. Um diesen Herausforderungen entgegenzuwirken, kann das Ergebnis des Bidding Zone Review Veränderungen für Deutschland bedeuten. Denkbar sind drei Szenarien: eine Zweiteilung in nördliche und südliche Gebotszone [DE2] (dabei ist NRW Teil der südlichen Gebotszone), eine Drei-

teilung in Süd/Nordwest/Ost [DE3] oder eine Vierteilung in Süd/West/ Nord/Ost [DE4]. In der Vergangenheit hat der Bidding Zone Review bereits zweimal zu einer Aufteilung der Gebotszonen beigetragen. Im Jahr 2011 hat Schweden die Aufteilung von einer Gebotszone in vier Gebotszonen vollzogen und 2018 hat Österreich die deutsch-luxemburgische Gebotszone verlassen. Insbesondere die Aufteilung der österreichischen Gebotszone war eine Folge von anhaltenden Beschwerden der osteuropäischen Nachbarstaaten aufgrund mangelnder Leitungskapazität in Deutschland. Der ACERBericht zum aktuellen Bidding Zone Review wurde bereits mehrfach verschoben. Zuerst von August 2023

auf Dezember 2024 und letztlich auf den 27.01.2025. Einige Tage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin wurde nun eine weitere Verschiebung angekündigt: Ende des Quartals soll der Bericht nun veröffentlicht werden. Danach haben die EU-Mitgliedsstaaten sechs Monate Zeit, eine einheitliche Entscheidung über alle Gebotszonen zu treffen. Gelingt dies nicht, übernimmt die EU-Kommission als letzte Instanz und hat für eine Entscheidungsfindung ebenfalls sechs Monate Zeit.

Niko Krause

02931 878-263

krause@arnsberg.ihk.de

Ausgleichsabgabe wird angehoben Unternehmen ab 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Erfüllen sie diese Vorgabe nicht oder nur zum Teil, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen (jeweils zum 31. März eines Jahres). Diese Abgabe ist zum 1. Januar 2025 angehoben worden und wird zum 31. März 2026 fällig. Die Höhe hängt davon ab, wie viele Mitarbeitende der Betrieb beschäftigt und wie viele Menschen mit Behinderung. Die Ausgleichsabgabe gilt je nach Erfüllungsquote für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz und pro Monat. Oliver Hötte

02931 878-126

hoette@arnsberg.ihk.de

wirtschaft 03+04/2025

Die neue Staffelung Unternehmen ab 20 Arbeitsplätzen - 3 bis weniger 5 Prozent:  - 2 bis weniger 3 Prozent:  - 0 bis weniger 2 Prozent:  - 0 Prozent: 

155 Euro (2024: 140 Euro) 275 Euro (2024: 245 Euro) 405 Euro (2024: 360 Euro) 815 Euro (2024: 720 Euro)

Kleinbetriebe mit weniger als 40 Arbeitsplätzen - weniger als 2 Menschen mit Behinderung:  0 Euro - weniger als 1 Mensch mit Behinderung (Teilzeitregelung ab 18 Stunden/Woche):  155 Euro (2024: 140 Euro) -0  Menschen mit Behinderung: 235 Euro (2024: 210 Euro) Kleinbetriebe mit weniger als 60 Arbeitsplätzen - weniger als 2 Menschen mit Behinderung:  155 Euro (2024: 140 Euro) - weniger als 1 Mensch mit Behinderung (Teilzeitregelung ab 18 Stunden/Woche):  275 Euro (2024: 245 Euro) -0  Menschen mit Behinderung:  465 Euro (2024: 410 Euro) Grundlage der Zahlung einer Ausgleichsabgabe ist §160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

33


WEITERE SUCHBEGRIFFE:



NAVIGATION:

LINK: powered by www.elkat.de(Dieser Link öffnet sich in einem neuen Tab)