Ausbildungsvergütung

Tarifregister NRW

Der Ausbildende ist gesetzlich verpflichtet, dem Auszubildenden eine angemessene Vegütung zu zahlen. Diese muss jährlich ansteigen. Wie hoch diese Vergütung im Einzelfall sein muss, richtet sich nach einschlägigen Tarifverträgen. Sind die Vertragspartner nicht tarifgebunden, kann die in einem existierenden Tarifvertrag angegebene Vergütung maximal um 20 Prozent unterschritten werden. Liegt diese Vergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung, so ist die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG zu zahlen.


Eine Übersicht der aktuell gültigen tariflichen Ausbildungsvergütungen finden Sie auf der Internetseite des Tarifregister NRW.

Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung.


Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.


Ausbildungsvergütung bis 2024


Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildung nach BBiG für das Jahr 2024 finden Sie HIER.


Ansprechpartner/-innen

Bei Fragen stehen die Ausbildungsberaterinnen und -berater gerne zur Verfügung.